FAQ zu REACH

Hier haben wir Ihnen Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zu REACH, dem Verbot von Chromtrioxid und unserem Zulassungsantrag zusammengestellt. Klicken Sie bitte bei der jeweiligen Frage auf das Pluszeichen, damit Ihnen die ausführlichen Informationen angezeigt werden. Ihre Frage ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns gerne!

Was ist REACH?

Die REACH – Verordnung (EG) 1907/2006 ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Ziel von REACH ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Dabei gilt der Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen, d.h. die in den Verkehr gebrachten Chemikalien sicher verwenden. Die REACH-Verordnung ist seit 2007 in Kraft und gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt. Weitere Informationen zu REACH vom Umweltbundesamt.

Inwiefern ist die Verchromung von REACH betroffen?

Die für die Verchromung notwendige Chromsäure besteht aus wässrigem Chromtrioxid. Bei Chromtrioxid handelt es sich um sechswertige Chromverbindungen, daher wird auch von Chrom(VI) gesprochen. Chromtrioxid ist als mutagen und kanzerogen eingestuft, weshalb 2010 eine Aufnahme in die Liste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC – Substance of Very High Concern) vorgenommen wurde. Mit der Listung im Anhang XIV der REACH Verordnung darf Chromtrioxid nach Ablauf des Sunset Dates (21. September 2017) nur noch verwendet werden, wenn eine Zulassung durch die EU Kommission erteilt wurde und der Anwender angemessene und wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um Mitarbeiter, Umwelt und die Bevölkerung zu schützen.

Gehen von verchromten Bauteilen Gefahren aus?

Nein. Die im galvanischen Verfahren abgeschiedene Chromschicht liegt als Metall in neutraler Form – Chrom(0) – vor und ist nicht toxisch. Verchromte Bauteile sind somit ungefährlich.

Wie lange ist sichergestellt, das Betz-Chrom unser rechtssicherer Verchromer ist?

Mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.06.2024 wurde eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Betz-Chrom GmbH für eine Verwendung von Chromtrioxid erteilt. Der Überprüfungszeitraum der Zulassung endet am 15. Februar 2033. Das bedeutet, dass die Zulassung zu diesem Datum unwirksam wird, wenn Betz-Chrom als Zulassungsinhaber nicht bis zum 15. August 2031 einen Überprüfungsbericht vorlegt. Hier können Sie den Beschluss zur Zulassung für Betz-Chrom im EU-Amtsblatt einsehen.

Nach dem derzeitigen Stand der Technik und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen gehen wir nicht davon aus, dass eine vollständige Substitution von Chrom(VI)-basiertem Hartchrom für alle Anwendungen unserer Kunden bis 2033 möglich sein wird. Sollte sich diese Annahme bestätigen, werden wir zum gegebenen Zeitpunkt einen Überprüfungsbericht zur Verlängerung der Zulassung erstellen. Wir sind bestrebt, unseren Kunden eine technologisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu Chromtrioxid anzubieten und werden bis dahin weiterhin eine rechtssichere Hartverchromung mit Chrom(VI) durchführen.

Ausführlichere Informationen zum Ablauf unseres Zulassungsverfahrens und zu Nachweisdokumenten finden Sie unter der nächsten Frage „Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?“.

Wie läuft das Zulassungsverfahren ab?

Der Zulassungsantrag setzt sich aus vier Teilen zusammen. Der Stoffsicherheitsbericht (CSR – Chemical Safety Report) stellt die Risiken und Risikominimierungsmaßnahmen dar, die mit der Verwendung des Stoffes verbunden sind. Die Analyse von Alternativen (AoA – Analysis of Alternatives) untersucht die technische und wirtschaftliche Machbarkeit, die Verfügbarkeit und das Risikominderungspotential alternativer Stoffe und Technologien. Die Sozioökonomische Analyse (SEA – Socio-Economic Analysis) wiegt den Nutzen gegen die Kosten für die Gesellschaft ab, wenn die Zulassung für die Verwendung des Stoffes nicht erteilt werden würde. Der Substitutionsplan (SP – Substitution Plan) enthält ein Konzept inkl. Zeitplan für den Ersatz des Stoffes durch eine Alternative. Mehr allgemeine Informationen zur Erstellung eines Zulassungsantrags.

Nach einer fast zweijährigen Vorbereitungsphase hat Betz-Chrom den Einzelantrag im Februar 2021 bei der ECHA eingereicht. Danach hat die ECHA unseren Antrag auf ihrer Website veröffentlicht und die Öffentlichkeit dazu aufgefordert, Informationen über mögliche Alternativstoffe oder -technologien für diese Verwendungen vorzulegen. Die Konsultationsphase dauerte insgesamt acht Wochen und endete am 14. Juli 2021. Unser Antrag kann öffentlich eingesehen werden unter Zulassungsantrag Betz-Chrom.

Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) erstellen ihre Entwürfe der Stellungnahmen innerhalb von ca. 10 Monaten nach Antragseingang. Die Stellungnahmen der Ausschüsse stützen sich auf den Antrag sowie auf alle Informationen, die sie in der Konsultation zu möglichen Alternativen erhalten haben. Mehr allgemeine Informationen zur Stellungnahme des RAC und SEAC.

Mit der Stellungnahme von RAC und SEAC wurde der erste wichtige Meilenstein in unserem Zulassungsverfahren erreicht. RAC und SEAC haben in ihrer Stellungnahme zu unserem Einzelantrag eine Zulassung für 12 Jahre (proposed review period: long) empfohlen. Im März 2022 hat das Sekretariat die Stellungnahme an die Europäische Kommission gesandt. Zudem wurde die Stellungnahme von RAC und SEAC zum Antrag der Betz-Chrom GmbH auf der Website der ECHA veröffentlicht.

Basierend auf der RAC/SEAC Stellungnahme erarbeitet die Europäische Kommission den Entwurf einer Zulassungsentscheidung. Nach dem Entscheidungsentwurf findet eine Abstimmung im REACH-Ausschuss und das anschließende Annahmeverfahren in der Kommission statt. Wird die Zulassung von der Europäischen Kommission erteilt, so unterliegt sie den Bedingungen des mit dem Antrag eingereichten Stoffsicherheitsberichts. In der Zulassungsentscheidung der Kommission können zusätzliche Bedingungen festgelegt werden. Mehr allgemeine Informationen zum Entscheidungsverfahren der Europäischen Kommission.

Am 29.04.2024 folgte der zweite wichtige Meilenstein in unserem Zulassungsverfahren. Alle 27 Mitgliedsstaaten der Europäische Kommission stimmten positiv über den Entscheidungsentwurf mit einer Zulassung bis 15.02.2033 für die weitere Verwendung von Chromtrioxid für die beantragten Anwendungen von Betz-Chrom ab. Damit folgte die Europäische Kommission der Empfehlung der ECHA für eine Zulassung von 12 Jahren (gilt ab Einreichung des Antrags). Auf der Seite der Europäischen Kommission kann der abgestimmte Entscheidungsentwurf und das Abstimmungsergebnis öffentlich eingesehen werden.

Mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.06.2024 wurde eine teilweise Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Betz-Chrom GmbH für eine Verwendung von Chromtrioxid erteilt. Mit der Veröffentlichung des Beschlusses im EU-Amtsblatt gilt der Rechtsakt als abgeschlossen und rechtskräftig. Hier können Sie den Beschluss zur Zulassung für Betz-Chrom im EU-Amtsblatt einsehen.

Der Überprüfungszeitraum der Zulassung läuft am 15. Februar 2033 aus. Das bedeutet, dass die Zulassung an diesem Datum unwirksam wird, sofern Betz-Chrom als Zulassungsinhaber keinen Überprüfungsbericht bis zum 15. August 2031 eingereicht hat. Nach dem derzeitigen Stand der Technik und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen gehen wir nicht davon aus, dass eine vollständige Substitution von Chrom(VI)-basiertem Hartchrom für alle Anwendungen unserer Kunden bis 2033 möglich sein wird. Sollte sich diese Annahme bestätigen, werden wir zum gegebenen Zeitpunkt einen Überprüfungsbericht zur Verlängerung der Zulassung erstellen.

Aufgrund der Komplexität und der großen Tragweite des Zulassungsantrags wird Betz-Chrom über das gesamte Verfahren hinweg von dem renommierten Ingenieur- und Managementberatungsunternehmen Ramboll unterstützt. Ramboll ist sehr erfahren im Bereich der REACH Zulassungen und hat viele gleichartige Projekte mit Erfolg umgesetzt.

Wieso hat sich Betz-Chrom für einen Einzelantrag entschlossen anstatt sich dem Folgeantrag CTACSub anzuschließen?

Ursprünglich war von den Behörden ausdrücklich gewünscht, dass sich Anwender in Konsortien zusammenschließen und gemeinsame Zulassungsanträge stellen. In der Theorie hat ein Konsortialantrag den Vorteil, dass dieser auf eine breite Basis von Wissen zurückgreift, um eine sichere Datenlage zu erstellen. In der Praxis hat es sich jedoch als sehr komplex und zeitaufwendig erwiesen, dieses Wissen zu teilen und aufzuarbeiten. Zudem waren in der Vergangenheit viele Unternehmen nicht bereit, ausreichend Daten zur Verfügung zu stellen. Der größte Kritikpunkt ist allerdings, dass sich die Bauteile und entsprechende industrielle Anwendungen sowie die Risikominimierungsmaßnahmen zwischen den Unternehmen des Konsortiums stark unterscheiden. Dadurch wurde die Bewertung der Datenlage auf Behördenseite ein schwieriges Unterfangen und Unsicherheiten (z.B. Verfügbarkeit von Alternativen) konnten nicht hinreichend reduziert werden. Als Folge dessen rückte der CTACSub Antrag in den politischen Fokus und letztendlich zog sich die Entscheidung über die Zulassung mehrere Jahre hin.

Betz-Chrom hat im Februar 2021 einen Einzelantrag für die Verwendung von Chromtrioxid  bei der ECHA eingereicht. Der Einzelantrag ermöglicht es Betz-Chrom, die Anwendung von Chrom(VI) im speziellen Anwendungsfall sowie den hohen Standard der Risikominimierungsmaßnahmen darzulegen und mit Expositions- und Emissionsmessungen zu untermauern. Dadurch sind die Chancen einen langen Zulassungszeitraum zu erhalten gegenüber einem Konsortialantrag deutlich erhöht. Aktuell müssen wir davon ausgehen, dass eine vollständige Substitution von Chromtrioxid nicht innerhalb des beantragten Zulassungszeitraums möglich sein wird. Für diesen Fall besteht auch bei einem Einzelantrag die Möglichkeit, die Zulassung über einen Folgeantrag (Review Report) zu verlängern.

Was hat es mit dem Beschränkungvorschlag für bestimmte Chrom(VI)-Verbindungen auf sich?

Die europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat von der Europäischen Kommission den Auftrag erhalten, einen Vorschlag zur Beschränkung bestimmter Chrom(VI)-Verbindungen zu erstellen, die derzeit auf der Zulassungsliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) stehen. Diese Substanzen sind in Einträgen 16 und 17 des Anhangs XIV der REACH-Verordnung gelistet. Chrom(VI) würde damit nicht mehr in Anhang XIV (Zulassungen), sondern in Anhang XVII (Beschränkungen) reglementiert. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf die aktuelle und zukünftige Arbeitsbelastung für die ECHA und die EU-Kommission bei der Bearbeitung von Zulassungsverfahren.

Bei der Regulierung über Zulassungen müssen Unternehmen eine Zulassung für die Verwendung von Chromtrioxid beantragen, entweder individuell oder gemeinschaftlich in einem Konsortium. Diese Anträge müssen regelmäßig erneuert werden. Im Gegensatz dazu legt eine Beschränkung spezifische Bedingungen für alle Anwender fest, unter denen Chromtrioxid verwendet werden darf. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie diese Bedingungen einhalten, ohne jedoch einen Zulassungsprozess zu durchlaufen. Bei entsprechender Ausgestaltung sollte eine Beschränkung im Vergleich zu einem Zulassungsprozess somit den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden reduzieren, die Kosten senken, ein einheitliches Wettbewerbsumfeld schaffen und die Planungssicherheit erhöhen.

Die ECHA wird den Beschränkungsvorschlag bis zum 4. Oktober 2024 vorlegen. Danach muss der Vorschlag geprüft und abgestimmt werden. Dieser Prozess kann mehrere Monate bis Jahre dauern, bevor die Beschränkung dann tatsächlich wirksam wird. Bis dahin ist weiterhin eine Zulassung für die Verwendung von Chrom(VI) notwendig.

Derzeit ist für die Unternehmen in der EU ungewiss, ob und wann der Wechsel vom Zulassungsverfahren zum Beschränkungsverfahren vollzogen wird. Um rechtlich konform zu handeln, müssen Unternehmen vermeiden, dass eine zeitliche Lücke zwischen ihrer Zulassung und der möglichen Beschränkung entsteht. Durch unsere individuelle Zulassung für die Verwendung von Chromtrioxid haben wir langfristige rechts- und planungssicherheit. Die weiteren Entwicklungen zum Beschränkungsvorschlag werden wir aufmerksam beobachten.

Arbeiten Sie an einer Alternative zu Chrom(VI)?

Ja! Seit 2017 arbeitet Betz-Chrom mit innovativen Chemielieferanten zusammen und testet Elektrolyte auf Basis dreiwertiger Chromverbindungen für die Hartverchromung. Ergebnis dieser Forschungskooperationen ist unser Pilot-Verfahren BeGreen Chrome®, bei dem aus einem Chrom(III)-Elektrolyten eine funktionelle Hartchromschicht abgeschieden wird. Die Schichteigenschaften unterscheiden sich dabei in Teilen von der konventionellen Hartverchromung, weshalb die Machbarkeit für den jeweiligen Anwendungsfall geprüft werden muss. Weitere Informationen dazu finden Sie unter BeGreen Chrome.

Betz-Chrom beteiligt sich zudem als Industriepartner am Forschungsprojekt DigiChrom – Digitale Werkzeuge zur Verbesserung galvanischer Schichten am Beispiel Chrom(III)-basierter Prozesse. Ziel des Projektes ist es die Erforschung galvanischer Systeme mit digitalen Ansätzen wie Machine Learning und Simulation sowie einer zugehörigen Ontologie sehr viel zielorientierter und effizienter zu gestalten. Das Projekt startete Ende 2023 und wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert. Weitere Informationen zum Projekt DigiChrom und den Projektpartnern finden Sie auf MaterialDigital.

Aufgrund unseres über Jahrzehnte erlangten Fachwissens in der Galvanotechnik fokussieren wir uns auf ein alternatives galvanotechnisches Verfahren. Betz-Chrom setzt sich jedoch auch mit möglichen Alternativen anderer Technologiebereiche auseinander.

Wir sind bestrebt, unseren Kunden eine technologisch und ökonomisch machbare Alternative zu Chromtrioxid anzubieten und führen bis dahin eine rechtssichere Hartverchromung mit Chrom(VI) fort.

Welche Maßnahmen können wir als Kunde ergreifen?

Idealerweise unterstützen Sie uns bei der Forschung und Entwicklung zu einer Alternative für Chromtrioxid in der Hartverchromung. Nur durch das Feedback unserer Kunden, können wir die Verchromung auf Basis dreiwertiger Chromverbindungen gezielt weiterentwickeln, so dass sie eine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative zur Hartverchromung mit Chromtrioxid wird. Wir freuen uns daher über weitere interessierte Pioniere, die eine funktionelle Verchromung auf Basis von Chrom(III) an ihren Bauteilen und in ihrem speziellen Anwendungsfall testen wollen.

Sie haben bereits eine Alternative zu Chrom(VI) für einen speziellen Anwendungsfall erprobt? Insbesondere für uns als Lohnbeschichter sind solche Informationen sehr wertvoll, weshalb wir uns über einen Wissensaustausch – auch zu möglichen Alternativen außerhalb der Galvanotechnik – freuen.

Weitere Informationen finden Sie unter BeGreen Chrome und Forschung- und Entwicklung bei Betz-Chrom oder schreiben Sie uns direkt an anfragen@betz-chrom.de.

Betz-Chrom ist Ihr Partner für starke Bauteile

Im Sinne einer vertrauensvollen Partnerschaft erhalten Sie von uns eine hochqualifizierte und auf Ihre Bedürfnisse zielgerichtete technische Beratung. Wir kombinieren 70 Jahre Erfahrung in der Oberflächentechnik mit einer innovativen und wissbegierigen Unternehmenskultur. Unser Qualitätsbewusstsein, unser Arbeitsschutzmanagement sowie unsere Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Energieeinsparung sind nach Norm geprüft und zertifiziert. Als termintreuer Partner mit hohem Qualitätsanspruch haben wir stets das Ziel, für Sie die optimale Verfahrenslösung zu finden.